Trinkgeld im Salon: Umsatz, MWST, AHV — wem gehört was?

Veröffentlicht am 6. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · Vom Posea-Team

Eine Kundin lässt beim Gehen CHF 10 auf dem Tresen liegen. Eine alltägliche Geste — und in sehr vielen Salons eine ungeklärte Frage: Gehört dieses Geld dem Salon oder der Person, die behandelt hat? Kommt es in den Umsatz? In die MWST? In den Lohn? Und warum stimmt der Kassensturz am Abend nie, wenn Trinkgeld geflossen ist? Hier steht, wie das Schweizer Recht die Frage behandelt — und wie Sie das sauber führen, ohne Ihre Sonntage dafür zu opfern. (Transparenz: Wir entwickeln Posea; dieser Ratgeber bleibt bei den Regeln, und heikle Steuerfragen gehören zu Ihrer Treuhand.)

Die kurze Antwort

Ein freiwillig gegebenes Trinkgeld ist weder Umsatz noch ein MWST-Vorgang: Es ist kein Entgelt für eine Leistung, sondern eine Zuwendung an die Mitarbeitenden. Für den Salon ist es deshalb kein Ertrag, sondern eine Schuld — Geld, das er hält und weitergeben muss. Zu Umsatz wird es erst, wenn Sie es in Rechnung stellen, etwa als Zeile «Service inbegriffen». Und für die Mitarbeitenden ist es Einkommen, das sie deklarieren müssen und das nur in bestimmten Fällen in den AHV-Lohn fällt.

Warum Trinkgeld nicht der MWST unterliegt

Die MWST erfasst ein Entgelt: das, was die Kundschaft im Austausch für eine Leistung bezahlt. Ein spontan gegebenes Trinkgeld erfüllt diese Bedingung nicht — die Kundin hätte nichts geben können, die Leistung und ihr Preis wären dieselben geblieben. Solange es auf keiner Rechnungszeile erscheint, bleibt es ausserhalb.

Praktische Folge: Trinkgeld darf nie auf einer Rechnungszeile stehen, nie in Ihrer MWST-Aufteilung und nie im Umsatz, den Sie der ESTV melden. Steht es dort, zahlen Sie MWST auf Geld, das Ihnen gar nicht gehört.

Die Falle: «Service inbegriffen»

Die Logik kehrt sich um, sobald das Trinkgeld nicht mehr freiwillig ist. Ein automatischer Zuschlag auf der Rechnung — «Service 10 %», eine Gruppenpauschale — ist keine Zuwendung mehr, sondern Teil des Preises, den die Kundschaft schuldet. Damit gehört er zum Entgelt, mit der entsprechenden MWST.

Die Regel ist einfach: Was auf der Rechnung steht, ist Umsatz. Wenn Trinkgeld ausserhalb der MWST bleiben soll, muss es auch ausserhalb des Belegs bleiben, den die Kundschaft erhält.

In der Buchhaltung: eine Schuld, kein Ertrag

Wenn Sie Trinkgeld für Ihr Team entgegennehmen, verdienen Sie nichts: Sie halten vorübergehend fremdes Geld. Die richtige Buchung ist deshalb kein Ertragskonto, sondern ein Passivkonto — üblicherweise unter den übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten, etwa «Trinkgelder zur Auszahlung». Die Schuld entsteht beim Einkassieren und erlischt bei der Auszahlung.

Das hat einen sofortigen Nutzen: Der Saldo dieses Kontos sagt Ihnen jederzeit genau, wie viel Sie Ihrem Team schulden. Buchen Sie Trinkgeld als Ertrag, verschwindet diese Information — und Sie blähen Ihren Umsatz künstlich auf, mit Folgen für Ihre Kennzahlen, Ihren steuerbaren Gewinn und unter Umständen Ihre MWST-Pflicht.

Bargeld: das Trinkgeld liegt in der Kasse

Das ist die häufigste Fehlerquelle beim Tagesabschluss. Bar gegebenes Trinkgeld liegt physisch in der Kasse, bis Sie es herausnehmen. Ihr Abschluss muss es also erwarten: Der Sollbestand am Abend ist das Wechselgeld, plus die Einnahmen, plus das bar erhaltene Trinkgeld, minus das im Tagesverlauf bereits ausbezahlte.

Eine Software, die Trinkgeld ignoriert, zeigt Ihnen jeden Abend einen unerklärten Überschuss. Eine Software, die es als Verkauf verbucht, lässt Sie MWST darauf zahlen. Es muss separat geführt werden: im Bargeldbestand enthalten, im Umsatz nicht.

Karte: Vorsicht bei der einzelnen Zeile

Gibt die Kundschaft das Trinkgeld am Terminal ein, belastet Ihr Gerät einen einzigen Betrag: die Leistung plus das Trinkgeld. Ihre Kartenzahlung trägt also den Gesamtbetrag, während Ihre Rechnung nur die Leistung ausweist. Beide Zahlen müssen bewusst abgestimmt werden, sonst stimmt Ihr Bankabgleich nie. Auch hier lautet die Lösung nicht, die Rechnung aufzublähen, sondern das Trinkgeld daneben als solches zu erfassen.

AHV und Steuern: das Einkommen der Mitarbeitenden

Das Trinkgeld gehört der Person, die es erhalten hat, und ist für sie steuerbares Einkommen, das sie deklarieren muss. Bei den Sozialversicherungen behandelt das Schweizer Recht es nicht wie einen gewöhnlichen Lohn: Es fällt nur dann in den massgebenden AHV-Lohn, wenn es einen wesentlichen Teil der Entlöhnung ausmacht — der klassische Fall der Gastronomie, deutlich seltener jener eines Coiffeursalons oder Kosmetikinstituts.

Ein paar Franken auf dem Tresen verändern Ihre AHV-Abrechnung also nicht. Machen Trinkgelder in Ihrem Betrieb aber einen echten Teil des Verdienstes aus, gehört die Frage zu Ihrer Ausgleichskasse oder Ihrer Treuhand — die Antwort hängt von den Beträgen ab, nicht von einem allgemeinen Grundsatz. Wenn Sie Trinkgeld über die Lohnabrechnung statt bar auszahlen, sehen Sie dafür eine eigene Lohnart vor, deren Beiträge Sie steuern.

Namentlich oder gemeinsamer Topf: einmal entscheiden, aufschreiben

Im Gewerbe existieren beide Modelle. Namentlich: Jedes Trinkgeld gehört der genannten Person — einfach und motivierend, aber unfair gegenüber allen, die nie in der Kabine stehen. Der gemeinsame Topf mit periodischer Verteilung ist solidarischer, schliesst Empfang und Lernende ein, verlangt aber einen Verteilschlüssel, den alle kennen.

Keines von beiden ist «richtig». Entscheidend ist, dass die Regel festgelegt, dem Team mitgeteilt und ausnahmslos angewendet wird — und dass jede Auszahlung datiert und zugeordnet ist. Trinkgeld, das ohne Spur in einer Schublade verschwindet, ist ein sicherer Konfliktherd, und Sie hätten nichts, um Ihre Redlichkeit zu belegen.

Die Checkliste

  1. Kein Trinkgeld auf einer Rechnungszeile — ausser Sie wollen bewusst steuerbaren Umsatz daraus machen.
  2. Ein Passivkonto «Trinkgelder zur Auszahlung», nie ein Ertragskonto.
  3. Bares Trinkgeld im Kassenbestand mitzählen, nie im Umsatz.
  4. Eine schriftliche Verteilregel: namentlich oder gemeinsamer Topf.
  5. Jede Auszahlung datiert, zugeordnet, nachvollziehbar — bar oder über den Lohn.
  6. Ein Gespräch mit der Treuhand, wenn Trinkgelder stark ins Gewicht fallen.

Wie Posea das löst

Posea erfasst Trinkgeld grundsätzlich ausserhalb der Rechnung: Es erscheint weder im Umsatz noch in der MWST-Aufteilung. Jedes Trinkgeld wird einer Person im Team — oder dem gemeinsamen Topf — zugeordnet und speist in Ihrem Kontenplan eine Schuld «Trinkgelder zur Auszahlung». Der Kassenabschluss zählt sie separat: Der Sollbestand enthält das bar erhaltene Trinkgeld und zieht die im Tagesverlauf bereits ausbezahlten Beträge ab, sodass Ihr Abschluss ohne manuelles Nachhelfen stimmt. Die Auszahlung erfolgt bar oder über die Lohnabrechnung, immer datiert und zugeordnet. Alles enthalten in den Abos mit Kassenzugang — kostenlos testen, ohne Kreditkarte.

Dieser Ratgeber beschreibt allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre Situation — MWST-Pflicht, Sätze, AHV-Behandlung Ihrer Trinkgelder — wenden Sie sich an Ihre Treuhand, Ihre Ausgleichskasse oder die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Häufige Fragen

Zählt Trinkgeld zum Umsatz?

Nein, solange es freiwillig gegeben wird und auf keiner Rechnungszeile erscheint. Es ist eine Schuld gegenüber Ihren Mitarbeitenden, kein Ertrag. Ein automatischer Zuschlag wie «Service inbegriffen» steht dagegen auf dem Beleg: Er gehört zum Preis und damit zum Umsatz.

Muss auf Trinkgeld MWST bezahlt werden?

Freiwilliges Trinkgeld ist kein Entgelt für eine Leistung und bleibt ausserhalb der MWST, solange es nicht in Rechnung gestellt wird. Erscheint es auf der Rechnung, gehört es zur Bemessungsgrundlage. Lassen Sie die Behandlung im Zweifel von Ihrer Treuhand prüfen.

Ist Trinkgeld AHV-pflichtig?

Es ist Einkommen der Mitarbeitenden und muss deklariert werden. In den massgebenden AHV-Lohn fällt es nur, wenn es einen wesentlichen Teil der Entlöhnung ausmacht — in der Gastronomie häufig, im Salon oder Kosmetikinstitut deutlich seltener. Sind die Beträge bei Ihnen bedeutend, fragen Sie Ihre Ausgleichskasse.

Wie verhindere ich, dass Trinkgeld den Kassensturz verfälscht?

Indem Sie es separat führen. Bares Trinkgeld bleibt bis zur Auszahlung physisch in der Kasse: Ihr Abschluss muss es zum Sollbestand addieren und die bereits erfolgten Auszahlungen abziehen, ohne es je dem Umsatz zuzurechnen.

Gemeinsamer Topf oder namentliches Trinkgeld?

Beides ist üblich. Namentlich belohnt direkt die genannte Person; der gemeinsame Topf schliesst Empfang und Lernende ein, verlangt aber einen Verteilschlüssel, den alle kennen. Entscheidend ist, dass die Regel schriftlich festgehalten, dem Team mitgeteilt und jede Auszahlung datiert und zugeordnet wird.

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